Mit Neufassung des GastG bedarf einer Erlaubnis nicht (mehr), wer zum Verzehr an Ort und Stelle alkoholfreie Getränke und/oder zubereitete Speisen verabreicht; § 2 II GastG 2007. Da auch der Verkauf alkoholischer Getränke in verschlossenen Flaschen entweder zur Mitnahme oder auch durch Schalterfenster an die im Freien stehenden Gäste keine Erlaubnisspflicht auslöst, sind mithin alle Imbisse, Stehimbisse, Imbisskioske und Imbisswirtschaften dem bisherigen Konzessionsverfahren enthoben. GEWERBEIMMOBILIEN PREUSS bietet allbezirklich in Berlin erlaubnisfreie Gaststätten an: Gewerbemakler DKfm. Frank Preuss, Blissestr. 20, 10713 Berlin, Tel.: 030- 89 50 30 00, e_Mail: preuss.berlin@gmx.com. Behörde iSv. § 5 I Nr. 3 TMG: Ordnungsamt Wilmersdorf von Berlin (§ 34c I GewO). KEINE Eintragungen iSv. § 4 I Nr. 4 TMG. ID- Merkmale nach § 27a UStG, 139c AO NICHT vergeben.
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