Teilungsversteigerung Grünlandfläche in Gerlingen Grimmle

8 900 EUR verhandelbar
Details
Beschreibung
Ich möchte gerne Hinweise über eine gerichtliche Teilungsversteigerung einer Immobilie in Gerlingen geben. Es geht um ein Gartengrundstück im Grimmle.

BITTE BEACHTEN:
Das ist nur ein Hinweis auf eine gerichtliche Teilungsversteigerung.
Die angegebenen 8900 Euro sind der Verkehrswert.
Es gibt KEINE Möglichkeit das Grundstück frei zu erwerben. Es MUSS ersteigert werden. Ich betreibe das Teilungsverfahren zur Auflösung der Erbengemeinschaft aber ich mache keine Termine vor Ort. Ich weise nur auf die Versteigerung hin.
Danke.

Bitte informieren Sie sich

Aktenzeichen 1 K 34-23
Versteigerungstermin Montag, der 16.03.2026 um 09:00 Uhr
Versteigerungsort Amtsgericht Ludwigsburg, Schorndorfer Straße 39, 71638 Ludwigsburg
Saal F, Sitzungssaal
Verkehrswert 8.900,00 EUR
Objektanschrift Grimmle, 70839 Gerlingen

Sie möchten Details?
Die Details finden Sie unter dem Zeichen 1 K 34-23 (Das ist die Verfahrensnummer) im zentralen Portal für Versteigerungstermine ZVG (googlen, nach Gerlingen Filtern)

Sie möchten die genaue Lage wissen?
Sie erkennen im Portal für Bodenrichtwerte in Baden-Württemberg BORIS BW (einfach googeln und Gerlingen und Flurstücknummer 5068 eingeben) auf der Karte die genaue Lage und den Bodenrichtwert.

Bitte informieren Sie sich.

WICHTIG: Man kann da nicht einfach so hinlaufen und mitbieten.

Wenn Sie Interesse haben und mitbieten wollen, dann ist es wichtig, auch durch das Gericht zum Bieten zugelassen zu werden. Es gibt da gesetzliche Regelungen, die eingehalten werden müssen. Es gibt Regelungen, dass eine bietende Person eine Sicherheit zu leisten hat, und zwar in vorgeschriebener Höhe und auf eine zulässige Art und Weise.

Mein Ergebnis ist:

Höhe der Sicherheitsleistung
- In der Teilungsversteigerung beträgt die Sicherheit 10 % des festgesetzten Verkehrswerts (  67 ZVG). Das sind hier konkret 890 EURO, weil der Verkehrswert 8.900 EURO ist.

Nach den Vorgaben der Amtsgerichte in Baden Württemberg und  69 ZVG sind nur folgende Sicherheiten zulässig:
1. Bundesbank oder Verrechnungsscheck eines Kreditinstituts
2. Selbstschuldnerische, unbefristete Bankbürgschaft
- Muss selbstschuldnerisch, unbefristet und unbedingte Zahlungsverpflichtung enthalten.
- Nur Bürgschaften von Kreditinstituten werden akzeptiert.
3. Vorherige Überweisung auf das Konto der Landesoberkasse Baden Württemberg
- Die Sicherheitsleistung kann vorab überwiesen werden.
- Die Amtsgerichte geben hierfür ein Kassenzeichen und die Bankverbindung der Landesoberkasse an.

Bitte informieren Sie sich

ID: 1769870989

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